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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.01.2015 - 9 M 19.14   

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https://dejure.org/2015,833
OVG Berlin-Brandenburg, 07.01.2015 - 9 M 19.14 (https://dejure.org/2015,833)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.01.2015 - 9 M 19.14 (https://dejure.org/2015,833)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Januar 2015 - 9 M 19.14 (https://dejure.org/2015,833)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 4 KAG BB, § 12 Abs 1 Nr 4 Buchst b KAG BB
    Inanspruchnahme einer Vorhalteleistung; Beweislast für das nicht vollständige Einbringen des Frischwasser in die Schmutzwasserkanalisation; Schätzungsspielraum bei Bauwasserverbrauch

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 116 VwGO, § 114 ZPO, § 6 Abs 4 KAG BB
    Prozesskostenhilfe-Beschwerde; Anfechtungsklage gegen Gebührenbescheid; leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung; Schmutzwasserkanalisation; Grundgebühr; Vorhalteleistung; Inanspruchnahme; Mengengebühr; Frischwassermaßstab; Gartenwasserzähler; Absetzmengenzähler; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2012 - 9 S 80.11

    Beweis der Nichteinleitung bezogener Frischwassermengen in die Kanalisation

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.01.2015 - 9 M 19.14
    Es ist im Regelfall nicht ernstlich anzunehmen, dass der Satzungsgeber selbst für solche Fälle eine Schätzung der tatsächlich eingeleiteten Schmutzwassermenge ausschließen wollte (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. April 2012 - OVG 9 S 80.11 -, juris, Rdnr. 15).
  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
    Es ist insoweit auch gerade nicht zu beanstanden, wenn nach den zitierten Satzungsvorschriften bei der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nicht erst mit dem Einleiten von Abwasser in die öffentliche Anlage beginnt, vielmehr der die Erhebung einer Grundgebühr rechtfertigende Bezug von Vorhalteleistungen bereits gegeben ist, wenn der Betroffene einen Anschluss an das Leitungsnetz unterhält, weil die Vorhalteleistung in der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung an der jeweiligen Anschlussstelle besteht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 9 M 19.14 -, juris, Rn. 4).

    Vielmehr besteht die die Erhebung einer Grundgebühr rechtfertigende Vorhalteleistung in der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung an der jeweiligen Anschlussstelle (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 9 M 19.14 -, juris, Rn. 4; VG Cottbus, Urteil vom 15. Februar 2018 - 6 K 1647/14 -, juris, Rn. 21).

    NE -, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479 = LKV 2003 S. 278, 280 für die leitungsgebundene Abwasserentsorgung; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 9 M 19.14 -, juris, Rn. 4), und zwar auch dann, wenn die Haus- und Grundstücksanschlussleitungen nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind.

    Erst von diesem Zeitpunkt an kommen dem Gebührenpflichtigen die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Schmutzwasserentsorgung) abrufen kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 9 N 187.05 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 7. Januar 2015 - 9 M 19.14 -, juris, Rn. 4, wonach im Bereich der leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung ein betriebsbereiter "Grundstücksanschluss" vorhanden und mit einer häuslichen Entwässerungsanlage verbunden sein müsse, die ihrerseits mindestens mit einer betriebsfertigen Einlassstelle versehen sei oder (objektiv) gleichsam von heute auf morgen mit einer solchen versehen und damit (wenn auch nur provisorisch) betriebsfähig gemacht werden könne, da schon ab Erreichung dieses Stadiums die öffentliche Einrichtung so vorgehalten werden müsse, dass dies auch geschehen könne; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. August 2005 - 5 K 620/00 -, S. 5 des E.A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 151a, 178, 755a).

  • VG Cottbus, 15.02.2018 - 6 K 1647/14

    Erhebung von Wassergebühren; Anschluss an das Leitungsnetz, ungeplanter

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn hiernach bei der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen der Wasserversorgung die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nicht erst mit dem Bezug von Wasser durch die öffentliche Anlage beginnt, vielmehr der die Erhebung einer Grundgebühr rechtfertigende Bezug von Vorhalteleistungen bereits gegeben ist, wenn der Betroffene einen Anschluss an das Leitungsnetz unterhält, weil die Vorhalteleistung in der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung an der jeweiligen Anschlussstelle besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 7.1.2015 - 9 M 19.14 -, juris, Rn. 4).

    Erst von diesem Zeitpunkt an kommen dem Gebührenpflichtigen die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Wasserversorgung) abrufen kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 10.5.2006 - 9 N 187.05 -, S. 3 des E.A.; Beschl. vom 7.1.2015 - 9 M 19.14 -, juris, Rn. 4, wonach im Bereich der leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung ein betriebsbereiter "Grundstücksanschluss" vorhanden und mit einer häuslichen Entwässerungsanlage verbunden sein müsse, die ihrerseits mindestens mit einer betriebsfertigen Einlassstelle versehen sei oder (objektiv) gleichsam von heute auf morgen mit einer solchen versehen und damit (wenn auch nur provisorisch) betriebsfähig gemacht werden könne, da schon ab Erreichung dieses Stadiums die öffentliche Einrichtung so vorgehalten werden müsse, dass dies auch geschehen könne; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 29.8.2005 - 5 K 620/00 -, S. 5 des E.A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 151a, 178, 755a).

    Dies genügt - wie ausgeführt - für die Entstehung der Grundgebühr (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 7.1.2015, a.a.O. für den Bereich der leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung).

  • VG Köln, 15.05.2018 - 14 K 5451/16
    vgl. zur Bedeutung der Betriebsbereitschaft für die Grundgebühr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2015 - OVG 9 M 19.14 -, juris, Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. März 2007 - 4 L 321/06 -, juris, Rn. 23.
  • VG Halle, 14.08.2017 - 4 A 18/16

    Anschluss eines Grundstücks an das Entwässerungssystemen; Niederschlagsgebühren

    In einem derartigen Fall, in dem der Anschluss ohne größeren technischen Aufwand gleichsam von heute auf morgen hergestellt werden kann, gilt aber das Grundstück als angeschlossen und wird die Vorhalteleistung der öffentlichen Abwasseranlage in Anspruch genommen (vgl. zur Schmutzwassergrundgebühr: OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 L 421/05 - Juris Rn. 5 f; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Januar 2015 - OVG 9 M 19.14 - Juris Rn. 4).
  • VG Halle, 17.11.2016 - 4 A 145/15

    Anschluss als Voraussetzung für Schmutzwassergebühr

    Eine Grundstücksentwässerungsanlage, die bei einem bebauten Grundstück die (Abwasser)Verbindung vom Gebäude über einen Revisionsschacht zum Grundstücksanschlusskanal (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 ABS) oder - in Ausnahmefällen - direkt zum Hauptkanal (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 ABS) ist und einen betriebsbereiten Anschluss nur dann begründet, wenn sie ihrerseits mindestens mit einer betriebsfähigen Einlassstelle versehen ist oder gleichsam von heute auf morgen mit einer solchen versehen und damit betriebsfertig gemacht werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 4 L 421/05 - Juris Rn. 5 f; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Januar 2015 - OVG 9 M 19.14 - Juris Rn. 4), war auf dem Grundstück der Klägerin im Jahr 2013 nicht vorhanden.
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